Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen
Teil 6 Sonstiges
Teil 7 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
Teil 8 Verfahrensregelungen
Teil 9 Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
§ 22a Beschäftigung von Pflegehilfskräften - Digitale Gesetze
§ 22a Beschäftigung von Pflegehilfskräften
Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Pflegehilfskraft erteilt werden, wenn sie die durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer Pflegehilfstätigkeit erfüllen, und
1.
sie über eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit verfügen oder
2.
die nach den Regelungen der Länder zuständige Stelle die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer Ausbildung nach Nummer 1 festgestellt hat.