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§ 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt - Digitale Gesetze
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung
Dritter Abschnitt Ausgleichsleistungen
Vierter Abschnitt Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung
Fünfter Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren
Sechster Abschnitt Kostenregelung
Siebter Abschnitt Übergangsregelungen
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Kostenregelung
§ 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.