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§ 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt - Digitale Gesetze
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung
Dritter Abschnitt Ausgleichsleistungen
Vierter Abschnitt Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung
Fünfter Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren
Sechster Abschnitt Kostenregelung
§ 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt
§ 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Siebter Abschnitt Übergangsregelungen
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Kostenregelung
§ 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt
(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.