§ 18 Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“
(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,
- 2.
Prozesse zu dokumentieren,
- 3.
Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,
- 4.
bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
- 5.
technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
- 6.
technische Unterlagen anzuwenden,
- 7.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
- 8.
Transport- und Fördermittel auszuwählen,
- 9.
bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
- 10.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
- 11.
Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.