§ 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“
(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
- 2.
technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
- 3.
technische Unterlagen anzuwenden,
- 4.
sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,
- 5.
Rohstoffe zu gewinnen,
- 6.
Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,
- 7.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
- 8.
Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,
- 9.
Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,
- 10.
bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
- 11.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
- 12.
Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.