Dritter Titel Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention
Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften
Fünfter Abschnitt
Sechster Abschnitt Befriedigung der Entschädigungsansprüche
Siebenter Abschnitt Härteausgleich
Achter Abschnitt Verteilung der Entschädigungslast
Neunter Abschnitt Entschädigungsorgane und Verfahren
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 159a - Digitale Gesetze
§ 159a
Der Anspruch auf Entschädigung nach §§ 150 bis 159 ist vererblich, wenn der Verfolgte nach dem 1. Januar 1945 und nach dem endgültigen Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete verstorben ist.