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§ 155 - Digitale Gesetze
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen
Vierter Abschnitt Besondere Gruppen von Verfolgten
Erster Titel Grundsatz
Zweiter Titel Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten
§ 150
§ 151
§ 152
§ 153
§ 154
§ 155
§ 156
§ 157
§ 157a
§ 158
§ 159
§ 159a
Dritter Titel Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention
Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften
Fünfter Abschnitt
Sechster Abschnitt Befriedigung der Entschädigungsansprüche
Siebenter Abschnitt Härteausgleich
Achter Abschnitt Verteilung der Entschädigungslast
Neunter Abschnitt Entschädigungsorgane und Verfahren
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Besondere Gruppen von Verfolgten
Zweiter Titel: Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten
§ 155
Die Kapitalentschädigung beträgt 10.000 Deutsche Mark.