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Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG§43Abs3V)
Eingangsformel
§ 1 Flugdienst
§ 2 Besonders gefährdetes fliegendes Personal
§ 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
§ 4 Helm- und Schwimmtaucher
§ 5 Beamte im Bergrettungsdienst
§ 6 Munitionsuntersuchungspersonal
§ 7 Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze
§ 8 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
§ 9 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 10 Berlin-Klausel
§ 11 Inkrafttreten
Eingangsformel - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Auf Grund des § 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: