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§ 11 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG§43Abs3V)
Eingangsformel
§ 1 Flugdienst
§ 2 Besonders gefährdetes fliegendes Personal
§ 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
§ 4 Helm- und Schwimmtaucher
§ 5 Beamte im Bergrettungsdienst
§ 6 Munitionsuntersuchungspersonal
§ 7 Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze
§ 8 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
§ 9 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 10 Berlin-Klausel
§ 11 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.