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§ 43 Teilzeitbeschäftigung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Abschnitt 7 Rechtsweg
Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall
Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
Abschnitt 10 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal
Abschnitt 11 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 43 Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.