Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Abschnitt 7 Rechtsweg
Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall
Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
Abschnitt 10 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal
Abschnitt 11 Schlussvorschriften
§ 40 Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.