Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4)
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2001 - 2009;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:
- 1.1
Abduktionslagerungskeil
- 1.2
Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)
- 1.3
Adaptionshilfen
- 1.4
Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)
- 1.5
Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker
- 1.6
(weggefallen)
- 1.7
Anus-praeter-Versorgungsartikel
- 1.8
Anzieh- oder Ausziehhilfen
- 1.9
Aquamat
- 1.10
Armmanschette
- 1.11
Armtragegurt oder -tuch
- 1.12
Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer
- 1.13
Atemtherapiegeräte
- 1.14