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§ 59 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BBhV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen
Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen
Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen
Kapitel 5 Umfang der Beihilfe
Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58 Übergangsvorschriften
§ 59 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4 Satz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 5 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Anlage 4 (weggefallen)
Anlage 5 (weggefallen)
Anlage 6 (weggefallen)
Anlage 7 (weggefallen)
Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
Anlage 14a (weggefallen)
Anlage 15 (zu § 41 Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
Anlage 16 (zu § 51a Absatz 2)
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 7: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 59 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.