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§ 6 Verfahren zur Dokumentation der Leistungen - Digitale Gesetze
Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (BBFVerfV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand
§ 2 Festlegung von Feststellungsinstrumenten
§ 3 Feststellungsinstrumente
§ 4 Auswahl der Feststellungsinstrumente
§ 5 Verfahren zur Würdigung der Leistungen
§ 6 Verfahren zur Dokumentation der Leistungen
§ 7 Maßgaben zur Ausgestaltung des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit und des Bescheides bei Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit
§ 8 Ergänzungsverfahren
§ 9 Erneuter Antrag zum Zweck der Wiederholung
§ 10 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1) Zeugnis über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Bescheid über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
Anlage 3 (zu § 7 Absatz 3) Bescheid über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Verfahren zur Dokumentation der Leistungen
Das Verfahren ist zu dokumentieren. Die Verfahrensdokumentation muss enthalten:
1.
die vom Feststellungsantrag umfassten berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen des Referenzberufs,
2.
die von der Feststellerin oder dem Feststeller für die Berufsbildpositionen ausgewählten oder festgelegten Feststellungsinstrumente,
3.
die Benennung der jeweils berücksichtigten integrativen Berufsbildpositionen,
4.
die Benennung der konkreten Aufgabenstellungen,
5.
Angaben zu den jeweiligen Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers,
6.
ein begründetes Feststellungsergebnis für die berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen und
7.
eine Begründung des Gesamtergebnisses.