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§ 10 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (BBFVerfV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand
§ 2 Festlegung von Feststellungsinstrumenten
§ 3 Feststellungsinstrumente
§ 4 Auswahl der Feststellungsinstrumente
§ 5 Verfahren zur Würdigung der Leistungen
§ 6 Verfahren zur Dokumentation der Leistungen
§ 7 Maßgaben zur Ausgestaltung des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit und des Bescheides bei Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit
§ 8 Ergänzungsverfahren
§ 9 Erneuter Antrag zum Zweck der Wiederholung
§ 10 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1) Zeugnis über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Bescheid über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
Anlage 3 (zu § 7 Absatz 3) Bescheid über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
Inhaltsverzeichnis
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. November 2024 in Kraft.