(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.
(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
- 1.
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
- 2.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
- a)
Treppen,
- b)
lichten Durchgangsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
- c)
Schornsteine,
- d)
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der dafür vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,
- e)
ortsfesten Behälter für schädliche oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,
- f)
Aufzugsschächte und der nutzbaren Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
- g)
Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,
- h)
Bäder und Toilettenräume, die Entwässerungsgrundleitungen sowie die Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene,
- i)
Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art,
- 3.
die Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind
- -
die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens über NN,