(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte aufzustellen. Dabei soll der Maßstab nicht kleiner als 1:500 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern oder zulassen. Sie kann, wenn es die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, verlangen, daß der Lageplan von einer Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt oder angefertigt werden; den Behörden sind solche behördliche Stellen gleichgestellt, deren Vermessungsergebnisse für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden.
(2) Der Lageplan muß insbesondere enthalten:
- 1.
seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
- 2.
die Bezeichnung des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster unter Angabe der Eigentümer,
- 3.
die rechtmäßigen Grenzen des Grundstücks, seine Umringmaße und seinen Flächeninhalt,
- 4.
die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstückes oder bei größeren Grundstücken die Höhenlage oder Höhenlagen des engeren Baufeldes über NN,
- 5.
die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen über NN unter Angabe der Straßengruppe,
- 6.
die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene,
- 7.
die Lage der Entwässerungsgrundleitung bis zum öffentlichen Kanal einschließlich des Anschlußkanals und deren Nennweiten, die Lage der Reinigungsöffnungen und -schächte sowie die Lage der Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwassereinleitung,
- 8.
die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien oder Baugrenzen,
- 9.
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschoßzahl, Hauptgesims- oder Außenwandhöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung,