Abschnitt 1 Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote
Abschnitt 2 Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten
Abschnitt 3 Haltung und Zucht, Anzeigepflichten
Abschnitt 4 Kennzeichnung
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Ländervorbehalt
Anlage 3 [object Object] - Digitale Gesetze
Anlage 3 (zu § 5 Nr. 2)
Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender
Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 289
Als ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:
1.
Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
2.
Schädel von in der Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
3.
Teile von Vogelbälgen und Federn von europäischen Vogelarten;
4.
Eierschalen von europäischen Vogelarten;
5.
Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten;
6.
Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse;
7.
Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten;
8.
Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten.
Als ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen der in Anlage 1 aufgeführten Arten sowie ohne weiteres aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:
1.
Samen, Sporen und andere Verbreitungseinheiten;
2.
getrocknete Stoffe pflanzlichen Ursprungs und aus ihnen gewonnene Rohprodukte wie Fette und ätherische Öle, Harze, Balsame und Gummen.