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§ 17 Ländervorbehalt - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV)
Abschnitt 1 Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote
Abschnitt 2 Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten
Abschnitt 3 Haltung und Zucht, Anzeigepflichten
Abschnitt 4 Kennzeichnung
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Ländervorbehalt
§ 17 Ländervorbehalt
Anlage 1 (zu § 1) Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten *) Erläuterungen zur Anlage 1
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3 Nr. 2) Liste der Tier- und Pflanzenarten, die als gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen von den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 freigestellt sind
Anlage 3 (zu § 5 Nr. 2) Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1 Satz 2) Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 6 Abs. 1 Satz 2
Anlage 5 (zu § 7 Abs. 2) Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 ausgenommene Arten
Anlage 6 (zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1, 6 und 9 und Abs. 2 Satz 2) Kennzeichnungsmethoden
Anlage 7 (zu § 15 Abs. 3 Satz 1) Anforderungen an die Beschriftung von Ringen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Ländervorbehalt
§ 17 Ländervorbehalt
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 unter den jeweils genannten Voraussetzungen Ausnahmen auch allgemein zulassen.