Abschnitt VII Vorausleistung und Anspruchsübergang
Abschnitt VIII Organisation
Abschnitt IX Verfahren
Abschnitt X Studienstarthilfe
Abschnitt XI
Abschnitt XII Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.