Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
§ 1 Grundsatz
Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung
Abschnitt II Persönliche Voraussetzungen
Abschnitt III Leistungen
Abschnitt IV Einkommensanrechnung
Abschnitt V Vermögensanrechnung
§ 26 Umfang der Vermögensanrechnung
§ 27 Vermögensbegriff
§ 28 Wertbestimmung des Vermögens
§ 29 Freibeträge vom Vermögen
§ 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
§§ 31 bis 34 (weggefallen)
Abschnitt VI
Abschnitt VII Vorausleistung und Anspruchsübergang
Abschnitt VIII Organisation
Abschnitt IX Verfahren
Abschnitt X Studienstarthilfe
Abschnitt XI
Abschnitt XII Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt V: Vermögensanrechnung
§ 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.