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§ 26 Umfang der Vermögensanrechnung - Digitale Gesetze
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
§ 1 Grundsatz
Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung
Abschnitt II Persönliche Voraussetzungen
Abschnitt III Leistungen
Abschnitt IV Einkommensanrechnung
Abschnitt V Vermögensanrechnung
§ 26 Umfang der Vermögensanrechnung
§ 27 Vermögensbegriff
§ 28 Wertbestimmung des Vermögens
§ 29 Freibeträge vom Vermögen
§ 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
§§ 31 bis 34 (weggefallen)
Abschnitt VI
Abschnitt VII Vorausleistung und Anspruchsübergang
Abschnitt VIII Organisation
Abschnitt IX Verfahren
Abschnitt X Studienstarthilfe
Abschnitt XI
Abschnitt XII Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt V: Vermögensanrechnung
§ 26 Umfang der Vermögensanrechnung
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.