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§ 2a - Digitale Gesetze
Bundesärzteordnung (BÄO)
I. Der ärztliche Beruf
II. Die Approbation
III. Die Erlaubnis
IV. Erbringen von Dienstleistungen
V. Gebührenordnung
VI. Zuständigkeiten
VII. Strafvorschriften
VIII. Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
I.: Der ärztliche Beruf
§ 2a
Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.