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§ 1 - Digitale Gesetze
Bundesärzteordnung (BÄO)
I. Der ärztliche Beruf
II. Die Approbation
III. Die Erlaubnis
IV. Erbringen von Dienstleistungen
V. Gebührenordnung
VI. Zuständigkeiten
VII. Strafvorschriften
VIII. Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
I.: Der ärztliche Beruf
§ 1
(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.
(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.