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§ 6 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn (BAB-KAbgV)
Eingangsformel
§ 1 Höhe der Konzessionsabgabe
§ 2 Fälligkeit der Konzessionsabgabe
§ 3 Vorlage der Geschäftsunterlagen
§ 4 Sicherheitsleistung
§ 5 Anwendung der Abgabenordnung
§ 6 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2 Abs. 3) Konzessionsabgabe
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in Kraft.