§ 2 Anlaß der Speicherung
(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(1a) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn ein Ausländer
- 1.
ein Asylgesuch geäußert hat,
- 2.
unerlaubt eingereist ist oder
- 3.
sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.
(2) Die Speicherung ist ferner zulässig bei Ausländern,
- 1.
die einen Asylantrag gestellt haben oder über deren Übernahme nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens entschieden ist,
- 2.
die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben oder denen eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist,
- 3.
für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind, gegen die Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt sind oder die Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder paßrechtliche Maßnahme gestellt haben, ausgenommen Entscheidungen und Anträge im Visaverfahren,
- 3a.
die existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz oder dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen,
- 4.
gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder öffentlich-rechtliche Geldforderungen aus früheren Aufenthalten oder wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen und denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
- 5.
die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,
- 6.