Unterabschnitt 2 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen
Kapitel 3 Visadatei
Kapitel 4 Rechte der betroffenen Person
Kapitel 5 Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung
Kapitel 6 Weitere Behörden
Kapitel 7 Schlußvorschriften
§ 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung
An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und Aliaspersonalien und
2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status während des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeitraums.