Kapitel 7 Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr
Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
Kapitel 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 10 Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter
(1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind:
1.
Belarus,
2.
Birma/Myanmar,
3.
(weggefallen)
4.
Demokratische Republik Kongo,
5.
Demokratische Volksrepublik Korea,
6.
Iran,
7.
Libanon,
8.
Libyen,
8a.
Russland,
9.
Simbabwe,
10.
Sudan,
10a.
Südsudan,
11.
Syrien,
11a.
Venezuela,
12.
Zentralafrikanische Republik.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind: