(4) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt vollständig zuzurechnen,
- 1.
an denen der Erwerber nach dem Erwerb seiner Beteiligung, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3,
- a)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil,
- b)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oder
- c)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil
der Stimmrechte hält oder
- 2.
mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat oder wenn aufgrund der sonstigen Umstände des Erwerbs von einer gemeinsamen Ausübung von Stimmrechten auszugehen ist.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erwerber nachträglich eine Vereinbarung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 schließt, ohne dass dies mit einem Erwerb von weiteren Stimmrechten an dem inländischen Unternehmen einhergeht. Sonstige Umstände des Erwerbs im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 werden vermutet, wenn der Erwerber und mindestens ein Dritter aus demselben Drittstaat, der in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar an dem inländischen Unternehmen beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 55a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllen. § 55a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.