Kapitel 7 Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr
Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
Kapitel 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 10 Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 27 Anzuwendende Vorschriften
Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 21 entsprechend. Für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter gilt darüber hinaus § 22 entsprechend.