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§ 8 Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland - Digitale Gesetze
Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (AuslZuschlV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Auslandszuschlag
Abschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag
Unterabschnitt 1 Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes
§ 8 Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland
§ 9 Maßgebliche Dienstbezüge
Unterabschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Erhöhter Auslandszuschlag
Unterabschnitt 1: Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes
§ 8 Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland
Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.