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Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (AuslZuschlV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Auslandszuschlag
§ 1 Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen
§ 2 Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung
§ 3 Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen
§ 4 Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland
§ 5 Erhöhung der Zuschläge
§ 6 Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde
§ 7 Höchstbetrag
Abschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 7 Höchstbetrag - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Auslandszuschlag
§ 7 Höchstbetrag
Die Beträge nach den §§ 3 bis 5 können bis zum gesetzlichen Höchstbetrag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes nebeneinander gewährt werden und unterliegen dem Kaufkraftausgleich (§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes).