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Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (AuslZuschlV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Auslandszuschlag
Abschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 7 Höchstbetrag - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Auslandszuschlag
§ 7 Höchstbetrag
Die Beträge nach den §§ 3 bis 5 können bis zum gesetzlichen Höchstbetrag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes nebeneinander gewährt werden und unterliegen dem Kaufkraftausgleich (§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes).