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§ 67 Ausschließliche Zuständigkeit - Digitale Gesetze
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (AuslWBG)
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Grundzüge des Bereinigungsverfahrens
Abschnitt II Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten
Abschnitt III Anmeldung bei der Prüfstelle
Abschnitt IV Doppelanmeldungen
Abschnitt V Nicht anerkannte Auslandsbonds, Entschädigungsansprüche
Abschnitt VI Sammelanerkennung
Abschnitt VII Freigabe von Sicherheiten
Abschnitt VIII Kosten
Abschnitt IX Ergänzende Vorschriften
§ 66 Bindende Wirkung der Entscheidungen
§ 67 Ausschließliche Zuständigkeit
§ 68 Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds
§ 69 Sinngemäß anzuwendende Vorschriften
§ 70 Zustellungen
§ 71 Kammern für Wertpapierbereinigung
§ 72 Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung
§ 73 Mehrheit von Ausstellern
§ 74 Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen
§ 75 Ein- und Ausfuhrvorschriften
§ 76 Durchführungsvorschriften
§ 77 Mitwirkung des Begebungslands
Abschnitt X Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt IX: Ergänzende Vorschriften
§ 67 Ausschließliche Zuständigkeit
Die in diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten sind ausschließlich.