c) Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen
d) Deutsches Kreditabkommen von 1952
e) Bilanzierungsbestimmungen und sonstige steuerliche Bestimmungen
f) Änderung von Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens
g) Verbindlichkeiten von Geldinstituten
h) Vertragshilferecht
i) Devisenrechtliche Bestimmungen
k) Kostenrechtliche Bestimmungen
Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen für Berlin
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 62
Die Vorschriften der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.