c) Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen
d) Deutsches Kreditabkommen von 1952
e) Bilanzierungsbestimmungen und sonstige steuerliche Bestimmungen
f) Änderung von Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens
g) Verbindlichkeiten von Geldinstituten
h) Vertragshilferecht
i) Devisenrechtliche Bestimmungen
k) Kostenrechtliche Bestimmungen
Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen für Berlin
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 60
Soweit nach den §§ 56 bis 58 eine Rechtsfolge davon abhängt, wann ein Recht erworben worden ist, gilt in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Rechtserwerb als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Rechtsvorgänger das Recht erworben hat.