Zweiter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzung von Ansprüchen
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen für Berlin
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 30
Auf die Zwangsvollstreckung aus sonstigen inländischen Vollstreckungsmitteln, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens über eine Schuld erlassen oder errichtet sind, finden die §§ 27 bis 29 entsprechende Anwendung.