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§ 29 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAG)
Gliederung
Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzung von Ansprüchen
a) Geltendmachung von Ansprüchen
b) Ausschließung von Zahlungen und sonstigen Leistungen
c) Vollstreckung von Entscheidungen
I. Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind
II. Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind
III. Anpassung von inländischen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen für Berlin
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzung von Ansprüchen
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III.: Anpassung von inländischen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind
§ 29
Die §§ 27 und 28 gelten entsprechend für gerichtliche Entscheidungen über eine Schuld, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 8. Mai 1945, jedoch vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.