II. Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind
III. Anpassung von inländischen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen für Berlin
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 18
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Anerkennung der Entscheidung einer der in Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angeführten Versagungsgründe entgegensteht.