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§ 5 Abschlagszahlungen - Digitale Gesetze
Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (AusglFoG 1965)
§ 1 Sachliche Geltung des Gesetzes
§ 2 Tilgung
§ 3 Tilgungsleistungen
§ 4 Änderung von Ausgleichsforderungen
§ 5 Abschlagszahlungen
§ 6 Kündigung durch den Schuldner
§ 7 Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen
§ 8 Ankaufsfonds
§ 9 Verwendung der Mittel des Ankaufsfonds
§ 10 Auflösung des Ankaufsfonds
§ 11 Sonderregelung für Berlin
§ 12 Gesetz über die Deutsche Bundesbank
§ 13 Berlin-Klausel
§ 14 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Abschlagszahlungen
Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.