§ 12 Gesetz über die Deutsche Bundesbank - Digitale Gesetze
§ 12 Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Wo im Gesetz über die Deutsche Bundesbank auf Vorschriften des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.