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§ 9 Besondere Einwendungen - Digitale Gesetze
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (AtVfV)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter und anderer Behörden
Dritter Abschnitt Erörterungstermin
§ 8 Gegenstand und Zweck
§ 9 Besondere Einwendungen
§ 10 Wegfall
§ 11 Verlegung
§ 12 Verlauf
§ 13 Niederschrift
Vierter Abschnitt Genehmigung
Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Erörterungstermin
§ 9 Besondere Einwendungen
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.