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Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (AtVfV)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter und anderer Behörden
Dritter Abschnitt Erörterungstermin
Vierter Abschnitt Genehmigung
§ 14 Sachprüfung
§ 14a Zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung
§ 15 Entscheidung
§ 16 Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 17 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Bescheids
Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
§ 14 Sachprüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Genehmigung
§ 14 Sachprüfung
Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der übrigen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.