Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter und anderer Behörden
Dritter Abschnitt Erörterungstermin
Vierter Abschnitt Genehmigung
Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
§ 14 Sachprüfung
Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der übrigen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.