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§ 6 Befreiung und Ermäßigung - Digitale Gesetze
Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 3 Gebührenbemessung
§ 4
§ 5 Kosten der Aufsicht
§ 5a Kosten der staatlichen Verwahrung
§ 6 Befreiung und Ermäßigung
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Verjährung
§ 9 Übergangsregelung
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Befreiung und Ermäßigung
(1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
(2) (weggefallen)