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§ 3 Gebührenbemessung - Digitale Gesetze
Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 3 Gebührenbemessung
§ 4
§ 5 Kosten der Aufsicht
§ 5a Kosten der staatlichen Verwahrung
§ 6 Befreiung und Ermäßigung
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Verjährung
§ 9 Übergangsregelung
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Gebührenbemessung
(1) Kosten der Errichtung sind die Aufwendungen des Antragstellers für die nach dem Atomgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagenteile.
(2) Aufwendungen für den Grunderwerb, die Entwicklung und Vorplanung gehören nicht zu den Kosten der Errichtung.