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§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes - Digitale Gesetze
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften
Dritter Abschnitt Verwaltungsbehörden
§ 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden
§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
§ 23b (weggefallen)
§ 23c (weggefallen)
§ 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
§ 24 Zuständigkeit der Landesbehörden
§ 24a Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung
§ 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung
Vierter Abschnitt Haftungsvorschriften
Fünfter Abschnitt Sicherung
Sechster Abschnitt Bußgeldvorschriften
Siebter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Verwaltungsbehörden
§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig.