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§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes - Digitale Gesetze
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften
Dritter Abschnitt Verwaltungsbehörden
Vierter Abschnitt Haftungsvorschriften
Fünfter Abschnitt Sicherung
Sechster Abschnitt Bußgeldvorschriften
Siebter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Verwaltungsbehörden
§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig.