§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften
Dritter Abschnitt Verwaltungsbehörden
Vierter Abschnitt Haftungsvorschriften
Fünfter Abschnitt Sicherung
Sechster Abschnitt Bußgeldvorschriften
Siebter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden
Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.