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Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-G)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
Abschnitt 4 Dienstleistungserbringung
Abschnitt 5 Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Behörden
Abschnitt 6 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 51 Anpassungslehrgang - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
§ 51 Anpassungslehrgang
(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)