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§ 39 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes - Digitale Gesetze
Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-G)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
§ 38 Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
§ 39 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 40 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
§ 41 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
§ 42 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
§ 43 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
§ 44 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
§ 45 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
§ 46 Anpassungsmaßnahmen
§ 47 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 48 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 49 Eignungsprüfung
§ 50 Kenntnisprüfung
§ 51 Anpassungslehrgang
Abschnitt 4 Dienstleistungserbringung
Abschnitt 5 Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Behörden
Abschnitt 6 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
§ 39 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.