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§ 32 Probezeit - Digitale Gesetze
Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-G)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
Abschnitt 4 Dienstleistungserbringung
Abschnitt 5 Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Behörden
Abschnitt 6 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 3: Ausbildungsverhältnis
§ 32 Probezeit
(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.