Unterabschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
Unterabschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
Unterabschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
Unterabschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens
Teil 2 Erlaubnisurkunde
Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Teil 4 Nachprüfung
§ 15 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung - Digitale Gesetze
§ 15 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung und für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung jeweils