Abschnitt 2 Förderung der Deutschen Auslandsschulen
§ 6 Aufgabenwahrnehmung des Bundes - Digitale Gesetze
§ 6 Aufgabenwahrnehmung des Bundes
Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt. Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.